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beschleunigte digitalisierung

​​​​Kann der Gesetzgeber mithalten?




Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater


Eine fortschreitende Digitalisierung erfordert angepasste Gesetze, die schnell umgesetzt werden. Anders als früher fehlt es an Übergangsfristen. Deshalb ist ein proaktives Handeln von Unternehmern gefordert. Die meisten Unternehmer kennen jedoch ihre Pflichten nicht. Abhilfe schafft das Unternehmersicherheitstraining®! Die Umsetzung erfolgt leicht, einfach, und mühelos über das UnternehmensNavi.

Nur wer seine unternehmerischen Pflichten kennt, kann diese auch einhalten. Ein rechtskonformes Verhalten und eine darauf ausgelegte Unternehmensstruktur ist und bleibt alternativlos. Nachfolgend ein grober Überblick über gesetzliche Neuerungen, die den digitalen Unternehmensbereich betreffen.

I. DIGITALE-DIENSTE-GESETZ (DDG) - DATENSCHUTZRECHTLICHE NEUERUNGEN

Zum 17.02.2024 ist der umfangreiche Digital Services Act (DSA) als neuer europäischer Rechtsrahmen für digitale Dienste in Kraft getreten. Schwerpunktmäßig richtet sich der DSA an digitale Dienstleiter, insbesondere Online-Plattformen, und legt diesen Verpflichtungen zum Schutz von Verbraucherdaten und zur Transparenz auf. Das DDG dient dazu, die Vorschriften des DSA in Deutschland effektiv umzusetzen. Dafür wurden zahlreiche Gesetze geändert, so wurden z.B. auch das Telemediengesetz (TMG) sowie das Netzwerkdurchsuchungsgesetz (NetzDG) geändert und in einem Gesetz zusammengeführt. Soweit einige Dienstleister behaupten, die Studiowebseite müsse an die neuen Vorgaben des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) angepasst werden, trifft das nur teilweise zu. Webseitenbetreiber sollten die Begrifflichkeiten in ihren Datenschutzinformationen ändern, und das bisherige TMG nun das DDG („Diensteanbieter i.S.v. § 5 DDG“) und hinsichtlich der Cookies anstatt das bisherige TTDSG nun das TDDDG benennen. Für den Studiobetreiber haben die Gesetzesänderungen Relevanz für die im Internet zur Verfügung zu stellende Datenschutzerklärung und das Impressum. Eventuell sind auch Anpassungen bei Arbeitsverträgen und Mitgliedschaftsverträgen erforderlich. Ist die Studiowebseite im Übrigen datenschutzkonform gestaltet, besteht kein weitergehender Handlungsbedarf. Das UnternehmensNavi hält entsprechende Umsetzungshilfen parat.

 

II. NEUE NIS-2-RICHTLINIE – NUR FÜR GRÖSSEREUNTERNEHMEN RELEVANT!

Die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) ist bereits am 16.01.2023 in Kraft getreten und muss nunmehr bis Oktober 2024 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Wann genau die Umsetzung in Deutschland in Kraft tritt, ist bisher unklar. Die Richtlinie hat das Ziel ein hohes Niveau an Cybersicherheit in Unternehmen der EU zu implementieren. Die NIS-2-Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich der (ersten) NIS-Richtlinie auf weitere Sektoren und Dienstleistungen. Unter Anderem werden nun auch das Gesundheitswesen, Energie, Verkehr, Finanzmarktinfrastrukturen und digitale Dienste von den Vorgaben der Richtlinien erfasst.

Die NIS2- Richtlinie ist in der Umsetzung für die meisten Fitnessstudios ohne Relevanz. Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit ein Fitnessstudio NIS2-relevant wird, sind:

• Größe des Unternehmens: Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz von über 10 Millionen Euro.

• Kritische Rolle: Wenn das Fitnessstudio oder die Kette Teil einer größeren Infrastruktur ist, die als essenziell für die Gesellschaft gilt (z. B. Gesundheitsnetzwerke mit wichtigen digitalen Dienstleistungen).

Falls Ihr Unternehmen die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist ein Anwendungscheck durch uns sowie unter: https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/ möglich. Studios und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, helfen wir gerne bei der Umsetzung.

III. BARRIEREFREIHEIT IN DER DIGITALEN WELT – BARRIEREFREIHEITSSTÄRKUNGSGESETZ (BFSG)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist bereits jetzt medial stark präsent, obwohl es erst am 28. Juni 2025 in Kraft tritt. Ziel des Gesetzes ist es, eine „gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen” an der Gesellschaft auch in der digitalen Welt sicherzustellen. Das BFSG soll die Zugänglichkeit von Webseiten, mobilen Anwendungen und anderen digitalen Inhalten für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen verbessern.

Wer ist Adressat des BFSG?

Verpflichtet wird, wer Hersteller, Händler oder Importeur der in §1 Abs. 2 BFSG erfassten Produkte oder der Erbringer der in Abs. 3 genannten Dienstleistungen ist. Darunter fallen Unternehmer, die über Ihre Webseite oder einen Onlineshop Produkte oder Dienstleistungen einem Verbraucher gegenüber anbieten. Ausgenommen von der Einhaltung der vom BFSG vorgegebenen Verpflichtungen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten. Ein Großteil der Fitnessstudios in Deutschland ist daher bereits vor dem Hintergrund dieser Kriterien vom Anwendungsbereich ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen herstellen/anbieten, sind dagegen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Insbesondere hier könnte der Anwendungsbereich für Fitnessstudios eröffnet sein, die Online-Kurse zum Kauf anbieten. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, müssen ab dem 28.06.2025 digital barrierefrei sein. Das bedeutet, dass Konformität mit den „Web Content Accessibility Guidelines2.2“ (WCAG), also den Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, bestehen muss. Die WCAG gelten als der weltweite Standard für barrierefreies Webdesign und enthalten in verschiedene Kategorien eingeteilte Empfehlungen zur barrierefreien Gestaltung von Webseiten. Die drei Kategorien A, AA und AAA beinhalten eine steigende Qualität betreffend die Barrierefreiheit. Um die von dem BFSG geforderten Mindestkonformitätsstufen AA zu erreichen, müssen Webseiten hinsichtlich der Grundsätze 1. Wahrnehmbarkeit, 2. Bedienbarkeit, 3. Verständlichkeit und 4. Robustheit verschiedene Kriterien erfüllen. Insgesamt sind zu den vier Grundsätzen über 89 Kriterien vorgegeben worden mit unterschiedlicher Wichtigkeit in der Umsetzung. Auch Drittanbieter- Software, die auf der unternehmenseigenen Webseite oder im Online-Shop eingebunden verwendet wird, muss ebenfalls barrierefrei ausgestaltet werden. Dies trifft zum Beispiel die Fitnessstudios, die Online-Kurse eigenständig oder über einen externen Anbieter anbieten. Bei Fragen zur Umsetzung der Vorgaben aus dem BFSG beraten wir Sie gerne und stellen Ihnen unsere Checkliste zur Verfügung. Weiter prüfen wir auch gerne für Sie, ob Sie einer Umsetzungspflichtunterliegen.


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IV. UNTERNEHMER SICHERHEITSTRAINING®

Der bürokratische Aufwand für Unternehmen steigt und steigt. Ebenso steigt jährlich die Anzahl der Haftungsverfahren gegen Unternehmer, die persönlich in Anspruch genommen werden. Jeden Inhaber eines Unternehmens, Gesellschafter einer GbR oder OHG und auch jeden GmbH-Geschäftsführer trifft die sogenannte Legalitätspflicht, also die Pflicht sich stets rechtmäßig zu verhalten. Es gilt der Grundsatz der Unternehmer kennt das Recht! Auch wenn die Kenntnis aufgrund der Vielzahl der Gesetze und Vorschriften faktisch nicht möglich ist, kann sich kein Unternehmer oder Geschäftsführer damit verteidigen, dass er von seinen Pflichten nichts gewusst hat bzw. die einzuhaltenden Vorschriften nicht kannte. 

Dieser Artikel zeigt bereits die Fülle an Anforderungen, die stetig steigen. Genau deshalb arbeiten wir bereits seit über drei Jahren am UNTERNEHMER SICHERHEITSTRAINING®. Dieses wird noch dieses Jahr fertiggestellt und sodann von uns als Webinar und Seminar angeboten. Es handelt sich um ein komplexes System, mit dem die Hauptrisiken, die für jeden Unternehmer bestehen, systematisiert erkannt, überwacht und erledigt werden können. Die für jeden Unternehmer wichtigsten Maßnahmen können direkt im UnternehmensNavi eingerichtet und an die eigenen Mitarbeiter (rechtskonform) delegiert werden. Sie werden auch bei der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen durch die darauf konzipierten Tools unterstützt. Finden Sie schon jetzt auch zu den obigen gesetzlichen Anforderungen Umsetzungstools im UnternehmensNavi. Da das Angebot dort ständig verändert und erweitert wird, ist es sinnvoll sich direkt in dem Portal einen Überblick zu verschaffen.

ein erster eindruck:


Sie können sich hier kostenfrei registrieren und sich im UnternehmensNavi umschauen:



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