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Muss ich,

oder muss ich nicht?

Das Gesellschaftsregister für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“)


Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater


Mit Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist das Gesellschafts-register für die GbR geschaffen worden. Ab dem 01. Januar 2024 ist das MoPeG in Kraft getreten, sodass die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR entsprechend § 707 Abs. 1 BGB n.F. ihre GbR beidem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden können. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der GbR im Gesellschaftsregister hat sie den Namenszusatz „eGbR“ zu tragen. Für bestehende und zu gründende GbRs stellt sich daher die Frage nach der Eintragungspflicht. Der Gesetzgeber hat eine sog.„Registrierungswahlfreiheit“ vorgesehen.


IST DIE GBR EINTRAGUNGSPFLICHTIG?

Grundsätzlich besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. Der Gesetzgeber hat jedoch für bestimmte Fälle eine faktische Verpflichtung ur Eintragung geschaffen, da die Eintragung in das Gesellschaftsregister immer dann zwingend erforderlich ist, wenn die GbR ein Recht erwerben oder über ein solches verfügen will, das in bestimmten öffentlichen Registern eingetragen werden muss. Dies betrifft unter anderem Rechte an Grundstücken(§ 47 Abs. 2 GBO n. F.), die Stellung als Gesellschafter einer GmbH (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG n. F.) und als Namensaktionär (§67 Abs. 1 S. 3 AktG n. F.).

VORTEILE DER EINTRAGUNG

Folgende Vorteile bringt die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister mit sich:

  • Die GbR kann oben genannte Rechte erwerben und vollumfänglich am Rechtsverkehr teilnehmen.
  • Das Gesellschaftsregister fördert die Transparenz des Rechtsverkehrs. Durch die Einsichtnahme im Register kann sich jeder Geschäftspartner einen Überblick über den Gesellschafterbestand sowie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse einer GbR verschaffen.
  • Es greift die Publizitätswirkung. Der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf Richtigkeit.
  • Das Vertrauen der Geschäftspartner in die GbR wird gestärkt. Die GbR muss nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister mit dem Zusatz „eGbR“ firmieren, sodass die Geschäftspartner auf den ersten Blick erkennen, dass die GbR eingetragen ist und daher der Eindruck der Seriosität bestärkt wird.
  • Eine eingetragene GbR kann einen sogenannten Vertragssitz vereinbaren, also einen beliebigen Ort als Sitz im Inland, auch wenn es sich dort nicht um den Verwaltungssitz handelt, also den Ort, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Damit ist es möglich, dass eine eGbR ihre gesamte Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegt.

WIE ERFOLGT DIE EINTRAGUNG DER GBR IN DAS GESELLSCHAFTSREGISTER?

Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister erfolgt ähnlich wie die Eintragung der GmbH zum Handelsregister. Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister muss bestimmte Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern, zu der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder im Partnerschaftsregister eingetragen ist, enthalten. Die Anmeldung muss zudem in öffentlich beglaubigter Form durch einen Notar erfolgen.


WELCHE PFLICHTEN BESTEHEN NACH DER EINTRAGUNG DER GBR IN DAS GESELLSCHAFTSREGISTER?

Nach der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister treffen die GbR und die GbR-Gesellschafter folgende Pflichten:

  • Die Firmierung muss den Zusatz „eGbR“ führen; Rechnungsformulare und alle weiteren Geschäftsunterlagen müssen angepasst werden.
  • Wird der Name der Gesellschaft geändert, der Sitz an einen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Auch das Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt eines neuen Gesellschafters sind zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
  • Die GbR kann nicht mehr aus dem Gesellschaftsregister ausgetragen werden. Ist die Löschung aus dem Gesellschaftsregister gewünscht, ist die eGbR zu liquidieren.
  • Die eGbR unterliegt nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister der Transparenzregisterpublizität und muss unverzüglich zum Transparenzregister angemeldet werden. Die wirtschaftlich Berechtigten sind dort gem. § 19 Abs. 1 GwG mit ihrem jeweiligen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Wohnsitzland, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie ihrer Staatsangehörigkeiten anzugeben.

TIPP: Zur Anmeldung der eGbR zum Transparenzregister ist die juristische Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 3 GwG erforderlich.


RECHTSFÄHIGKEIT DER GBR

Mit der Eintragung in das Gesellschaftsregister wird die GbR automatisch rechtsfähig. Das bedeutet, dass die GbR selbst am Rechtsverkehr teilnimmt, Trägerin von Rechten und Pflichten ist, Vertragspartnerin und somit auch selbst Schuldnerin und Gläubigerin aus den daraus folgenden Ansprüchen wird. Die rechtsfähige GbR ist im Zivilprozess parteifähig, kann also in eigenem Namen klagen oder verklagt werden. Anders als bei der nicht rechtsfähigen GbR, die als Innengesellschaft nicht unternehmerisch tätig wird, wird das Vermögen der Gesellschaft selbst zugeordnet.

Das Prinzip des Gesamthandsvermögens entfällt damit. Ist eine GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen, gilt sie nur dann als rechtsfähig, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll oder ihre Rechtsfähigkeit vermutet wird, weil ihr Gegenstand der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist. Erst wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, entsteht die nicht eingetragene GbR im Verhältnis zu Dritten.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 muss jede GbR, die ein Recht erwerben oder über ein solches verfügen will, das in bestimmten öffentlichen Registern eingetragen werden muss, faktisch in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Vor dem Hintergrund der Transparenz des Rechtsverkehrs sollte jeder GbR-Gesellschafter unabhängig von Vorstehendem entscheiden, ober die GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen möchte.

Wichtig ist, dass die Eintragung der GbR nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und die Folgepflichten erfüllt werden. Insbesondere ist vor dem Hintergrund der drohenden Bußgelder zu beachten, dass die GbR nach der Eintragung in das Gesellschaftsregister auch zum Transparenzregister angemeldet werden muss. Das Gesellschaftsregister führt zur vollumfänglichen Teilnahmemöglichkeit der rechtsfähigen GbR am Geschäftsverkehr und führt zu mehr Ansehen der GbR als Rechtsform sowie zu mehr Transparenz.



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