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Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht

Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
„Die Preisangabenverordnung verfolgt den Zweck, dem Verbraucher einen uneingeschränkten Vergleich der Marktpreise zu ermöglichen."
3. PREISINFORMATIONSPFLICHTEN BEI ONLINEVERTRAGSANGEBOTEN
Besonders wichtig sind konkrete Leistungsbeschreibungen für verlangte Entgelte bei Online-Vertragsabschlüssen. Hierzu gibt es umfangreiche gesetzliche Regelungen in Art. 246a EGBG. Diese Vorschrift gibt konkret vor, welche Angaben zu Preisen zu erfolgen haben. Unternehmer, die Onlinevertragsabschlüsse anbieten, sollten überprüfen, ob sie sämtliche gesetzlich geforderten Interformationspflichten zu ihren Preisen erfüllen. Dazu zählt insbesondere auch, der gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB für die angebotene Vertragslaufzeit anzugebende Gesamtpreis. Deshalb muss die Summe aller im Rahmen einer vertraglich vereinbarten Erstlaufzeit zu bezahlenden Einzelbeträge als Gesamtpreis angegeben werden. Zudem sind nach der gesetzlichen Regelung, auch die monatlichen Gesamtkosten anzugeben. Nach unserem Verständnis ist damit der Gesamtpreis, geteilt durch Anzahl der Monate der Erstlaufzeit, gemeint.
4. PREISWERBUNG
Die Rechtsprechung stellt mittlerweile hohe Zulässigkeitsanforderungen an die Werbung, in welcher mit den eigenen Preisen geworben wird und zwar unabhängig davon, ob die Werbung im Internet oder in sonstigen Werbemitteln stattfindet.
Wenn ein Unternehmer mit seinen Preisen gegenüber Verbrauchern werben will, sollte er bei Gestaltung der Werbung neben den zuvor dargestellten Informationspflichten, auch die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Die Preisangabenverordnung verfolgt den Zweck, dem Verbraucher einen uneingeschränkten Vergleich der Marktpreise zu ermöglichen. Damit dies für den Verbraucher gegeben ist, müssen die vom Unternehmen dargestellten Preise wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich sein. Die Preisangabenverordnung bezeichnet dies in § 1 Abs. 3 als Grundsatz der Preiswahrheit und Preisklarheit.
5. GESAMTPREISANGEBOT
Wirbt ein Unternehmer als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern mit der Angabe von Preisen, so muss er nach § 3 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) stets den Gesamtpreis angeben. Der Gesamtpreis muss die Umsatzsteuer und sämtliche sonstigen Preisbestandteile enthalten. Während es im Rahmen von Onlinevertragsangeboten bereits gesetzlich normiert ist, dass bei Laufzeitverträgen mit wiederkehrenden wöchentlichen oder monatlichen Zahlungen, auch die Summe aller Zahlungen während der Erstlaufzeit anzugeben sind, ist dies bei Vertragsabschlüssen die lediglich im Studio stattfinden, noch nicht abschließend geklärt.
Wir führen aktuell mehrere Verfahren vor Landgerichten, bei denen Verbraucherverbände verlangen, dass die Studiobetreiber auch bei Vertragsabschlüssen im Studio und der Bewerbung der entsprechenden Verträge, immer auch die Summe aller Zahlungen während der Erstlaufzeit als Gesamtpreis angeben müssen. Bislang haben drei Landgerichte entschieden, dass jedenfalls bei Vertragsabschlüssen, die im Studio erfolgen, keine entsprechende Gesamtpreisverpflichtung besteht. Ein Landgericht hat die gegenteilige Auffassung vertreten. Alle Verfahren befinden sich derzeit im Berufungsverfahren. Sobald die Berufungsgerichte entschieden haben, wird zu dieser Frage größere Rechtsklarheit herrschen. Wer als Betreiber aktuell entsprechende Abmahnrisiken vermeiden will, sollte daher aus Gründen der Sicherheit sowohl in seinen Verträgen, wie auch in der Werbung, stets auch den Gesamtpreis, also die Summe sämtlicher während der Vertragslaufzeit anfallenden Kosten, als Gesamtpreis in der Werbung angeben. Die Angabe des Gesamtpreises muss hervorgehoben dargestellt werden. Eine „versteckte“ Darstellung in Sternchentexten oder Fußnoten birgt Abmahnrisiken.
Um dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit gerecht zu werden, muss der Unternehmer bei der Preiswerbung für Verträge mit längeren Laufzeiten zudem alle preisbildenden Faktoren, also auch die Mindestvertragslaufzeit angeben. Zusätzlich ist die Angabe des monatlichen Durchschnittsgesamtpreises erforderlich. Wiederkehrende Entgelte, wie beispielsweise viertel- oder halbjährliche Service- oder Trainerpauschalen, die zwingend vom Verbraucher zu zahlen sind, müssen bei der Preiswerbung aufgelistet und in einen Gesamtpreis einberechnet werden. Ein bloßer Hinweis zu diesen zusätzlichen Kosten ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich z.B. aus den Urteilen des OLG Stuttgart 2 U 55/19, OLG Frankfurt 6 U269/19 vom 04.02.2021 und OLG München 29 U 6100/20 vom 14.10.2021.
6. STREICHPREISE
Oftmals werden in der Werbung sogenannte Streichpreise verwendet. Dabei findet sich also ein höherer Preis, welcher durchgestrichen ist, der durch einen günstigere (ungestrichenen) Preis ersetzt wird. Durch diese Preisgegenüberstellung wird dem Verbraucher suggeriert, dass er einen besonderen Preisvorteil durch ein kostengünstigeres Angebot erhält. Je höher die Preisdifferenz, desto werbewirksamer ist das Preisangebot.
Die Gegenüberstellung mit tatsächlichen - vor dem Angebot geltender Preise - ist grundsätzlich zulässig. Sie kann jedoch in gewissen Konstellationen wettbewerbswidrig sein. Zulässig ist diese Form der Werbung nur dann, wenn der (gestrichene) Preis vom Unternehmen zuvor ernsthaft verlangt wurde und wenn der Preisvergleich noch aktuell ist. Bei Preisermäßigungen, bei denen der vorherige Preis mit dem jetzigen Preis gegenübergestellt wird, muss der niedrigste Preis angegeben werden, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung des Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. Generell müssen Streichpreise erläutert werden, sodass dem Verbraucher erklärt werden muss, wie lange der Rabatt gilt und worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht.
Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, wenn in der Preiswerbung ein Vergleich mit Preisen eines oder mehrerer Mitbewerber erfolgt. Bei einer derartigen Werbung, sind die Vorgaben des § 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu berücksichtigen. Aus § 6 Abs. 2 UWG folgt, dass eine vergleichende Preiswerbung zulässig ist, wenn sie sich auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht. Signifikante Qualitätsunterschiede sollten dabei nicht bestehen. Zudem sollte der Preisvergleich die aktuellen Preise des Mitbewerbers einschließlich aller Preisbestandteile wiedergeben. Unternehmen sollten sich daher nicht auf fiktive oder in der Vergangenheit liegende Preisangaben des Mitbewerbers berufen. Der Verbraucher muss erkennen können, auf welchen Mitbewerber das Unternehmen bei seiner Preisgegenüberstellung abstellt. Rechtlich problematisch kann es für den werbenden Unternehmer sein, wenn der Mitbewerber den Preis des Vergleichsprodukts oder der Vergleichsdienstleistung zwischenzeitlich ändert. In diesem Fall wird der zunächst rechtlich zulässige Preisvergleich durch die sodann existierende, irreführende Preisangabe unlauter und abmahnfähig. Aus diesem Grund ist die vergleichende Preiswerbung mit Mitbewerberpreisen stets sorgfältig, und vor allem aktuell durchzuführen.
7. EINFÜHRUNGS- ODER ERÖFFNUNGSANGEBOTE
Wirbt ein Unternehmer mit Einführungs- oder Eröffnungsangeboten, geht der Verbraucher von einem zeitlich begrenzten Preis aus, welcher nach Ablauf des Angebots wieder angehoben wird. Um den Verbraucher zu schützen, müssen Unternehmer den Zeitraum des Angebots zu Beginn offenlegen und dafür Sorge tragen, dass die Leistung zu dem beworbenen Preis tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. Sollte gegenüber dem Verbraucher bei einem Eröffnungsangebot ein Preis beworben werden, welcher bereits in einer anderen Filiale des Unternehmens als Standardpreis gilt, ist dies unzulässig.
8. FOLGEN BEIM VERSTOSS
Verstöße gegen die gesetzliche Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt zudem immer einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. Verstöße können daher durch Verbraucherzentralen, Wettbewerbsverbänden oder Mitbewerbern abgemahnt werden. Die gleichen Abmahnrisiken bestehen, soweit der werbende Unternehmer die gesetzlich normierten Informationspflichten aus Art. 246 EGBGB nicht erfüllt. Mit der Abmahnung wird der Unternehmer zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, hat der abgemahnte Unternehmer zusätzlich die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen. Dabei handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Falls Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie stets schnell reagieren und spezialisierten anwaltlichen Rat einholen. Bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten sind meist Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz fachlich versiert.
Fazit
Aufgrund der hohen Effektivität einer attraktiv gestalteten Preiswerbung ist diese bei Unternehmen sehr beliebt. Eine rechtlich zulässige Preisgestaltung und Preiswerbung sollte jedoch vorab anhand der gesetzlichen Vorschriften konzipiert und geprüft werden, um Bußgeld- und Abmahnrisiken zu minimieren.
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