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Unberechtigte Abmahnungen

Wenn du Ärger mit „Google-Fonts“ hast


Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater


Seit einigen Wochen sind eine Vielzahl von Unternehmen und Studiobetreibern teils von Anwälten und teils direkt von Privatpersonen wegen der Verwendung von „Google Fonts“ abgemahnt worden. Wir fassen für Sie zusammen was zu tun ist, falls Sie bereits unmittelbar betroffen sind oder Sie einer Abmahnung zuvorkommen wollen. 

Wieso wird aktuell abgemahnt?

Bei Google Fonts handelt es sich um von Google zur Verfügung gestellte Schriftarten, welche auf der eigenen Website eingebettet werden können. Google bietet seit 2010 unter der Bezeichnung „Google Fonts“ mehr als 1000 Schriftarten an, die Webseitenbetreiber auf der eigenen Seite einbinden können. Wird die Schriftart über Google-Server auf die eigene Webseite eingebunden, können ungewollt Datenschutzverstöße begangen werden. Wenn eine der Google Fonts nämlich vom Besucher einer Website bei deren Aufrufen von den Google-Servern angefordert wird, wird dessen IP-Adresse von Google erfasst und zu Analysezwecken verwendet. Die so erfolgte – ohne vorherige Einwilligung des Nutzers der Webseite - unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse durch den Betreiber der Website an Google stellt eine Nutzung personenbezogener Daten und damit eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach § 823 Abs. 1 BGB dar. Das Landgericht München I – Az.: 3 O 17493/20 hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 3 O 17493/20) geurteilt, dass diese Rechtsverletzung nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung und Auskunft auslöst, sondern auch einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € begründet.

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Das vorgenannte Urteil hat mittlerweile zahlreiche „Trittbrettfahrer“ dazu animiert, ebenfalls schnell „abkassieren“ zu wollen. Die Aktenzeichen der auftretenden Anwälte lassen vermuten, dass für ein und dieselbe Person bereits mehrere hunderttausend Internetseitenbetreiber abgemahnt wurden. Den Abmahnschreiben ist gemeinsam, dass Schadensersatzzahlungen zwischen 100,00 € und 250,00 € wegen der behaupteten Datenschutzverstöße und daraus resultierender Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt werden.

Was tun, wenn eine Abmahnung vorliegt?

Wir empfehlen unseren Mandanten schnellstmöglich zu überprüfen, ob auf der eigenen Website eine entsprechende dynamische Einbindung von Google Fonts stattfindet. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) bietet hierzu „Check Tools“, mit denen die eigene Website auf die Einbindung von Google Fonts überprüft werden kann. 

Wenn Sie Google Fonts verwenden, sollten Sie bzw. Ihr Internetdienstleister die entsprechende dynamische Einbindung unverzüglich beseitigen. Die dazu erforderlichen technischen Schritte fasst ebenfalls die IHK auf ihrer Internetseite zusammen. 

Zukünftige Abmahnungen lassen sich verhindern, indem die Schriften auf dem lokalen Webserver des Unternehmens gespeichert und von dort geladen werden.

Wenn Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Forderungen der „Trittbrettfahrer“ nicht erfüllen. Zwar besteht bei der Nichterfüllung der gestellten Forderungen ein nicht wegzudiskutierendes Risiko, dass Sie gerichtlich in Anspruch genommen werden. Allerdings gibt es auch gute Argumente, mit denen Sie insbesondere die geforderten Schadensersatzzahlungen zurückweisen können. Selbst wenn die IP-Adresse durch den Besuch der Internetseite zu Google weitergeleitet worden sein sollte, lässt sich daraus zum Beispiel nicht unmittelbar ein Schaden i.S.d. Art 82 DSGVO (bzw. § 29 BDSG) ableiten. Lediglich ein „Kontrollverlust“ der IP-Adresse stellt keinen Schaden i.S.d. DSGVO dar. Insbesondere ist in den meisten Fällen nicht ersichtlich, dass es seitens Google tatsächlich zu einer datenschutzrechtlich unzulässigen Nutzung gekommen ist. Wir werden nunmehr einige Fälle vor Gericht bringen, mit dem Ziel, dass das Vorgehen der Abmahner als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird und Schadensersatzzahlungen verwehrt werden. Falls die Gerichte dies auch so sehen, werden die Massenabmahnungen bald ein Ende haben, da es den Abmahnern in den bisher bekannten Konstellationen offenbar nicht um den Schutz eigener Rechte, sondern um das Geltendmachen von angeblichen Schadensersatzansprüchen geht.

Umsatzsteuerlich liegt bei Zahlungen auf Grund von Abmahnungen ein sogenannter echter Schadensersatz vor. Da der Webseitenbetreiber lediglich eine Ersatzleistung auf Grund einer Schadensverursachung zahlt, findet kein Austausch von Leistungen statt. Somit erhält die Schadensersatzleistung keinen Umsatz- bzw. Vorsteueranteil.

Geleistete Zahlungen werden als Betriebsausgabe berücksichtigt. Sofern vor dem Bilanzstichtag die Klage eingereicht wurde und das Führen des Prozesses nicht aussichtslos ist, ist für etwaige in der Zukunft anfallende Schadenersatzleistungen und Prozesskosten eine Rückstellung zu bilden.

FAZIT

Sollten in Ihnen vorliegenden Abmahnschreiben auch Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, müssten diese einer gesonderten Überprüfung unterzogen werden. 

Falls Sie Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

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