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Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers
Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht

Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
Fazit:
Die Entscheidung des BSG vom 13.12.2022 stellt ein weiteres einschränkendes Erfordernis auf, welches bisher weder in der bisherigen Rechtsprechung und auch nicht im Gesetz auftauchte. Genügte bislang ein Ausschluss der Weisungsbindung muss nunmehr, um eine sozialversicherungsrechtliche Selbständigkeit zu begründen auch die Befugnis hinzukommen,
Weisungen wie ein alleiniger Inhaber zu erteilen. Das Erfordernis einer nunmehr geforderten Gestaltungsrechtsmacht ist neu.
Die sich in der Rechtsprechung abzeichnenden Tendenzen sind beunruhigend. Es besteht das Risiko erheblicher Beitragsnachforderungen. Diejenigen, die zur Zeit selbstständig anerkannt sind sollten versuchen unter der Zuhilfenahme von spezialisierten qualifizierten Beratern bestandskräftige, vertrauensschutzschaffende Bescheide zu erwirken.
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