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Rechtssichere Preiswerbung

Was müssen Unternehmen bei der Preiswerbung beachten?


Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater


Im Sinne einer hohen Effektivität werben Unternehmen häufig mit günstigen Gesamtpreisen. In Deutschland gilt die sogenannte Preisgestaltungsfreiheit. Dies bedeutet, dass  Unternehmen den Preis ihrer angebotenen Leistung grundsätzlich selber festlegen, also ihre Preise nach den eigenen Vorstellungen herabsetzen oder erhöhen dürfen.  

Wenn ein Unternehmer mit Preisen werben will, sollte er bei Gestaltung der Werbung die  Grundsätze berücksichtigen, welche die Preisangabenverordnung (PAngV) normiert. Die Preisangabenverordnung verfolgt den Zweck, dem Verbraucher einen uneingeschränkten Vergleich der Marktpreise zu ermöglichen. Um für den Verbraucher einen solchen Preisvergleich sicher zu stellen, müssen die vom Unternehmen dargestellten Preise wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich sein. Die Preisangabenverordnung bezeichnet dies in § 1 Abs. 2 als Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit. 

PFLICHT ZUR ANGABE DES GESAMTPREISES

Wirbt ein Unternehmer als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern mit der Angabe von Preisen, so muss er nach § 3 Abs. 1 PAngV stets den Gesamtpreis angeben. Zu dem Gesamtpreis zählen zum Einen der Preis einschließlich der Umsatzsteuer und zum Anderen sämtliche sonstigen Preisbestandteile. Letztgenannte sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Gesamtpreises. Bei der Angabe des Gesamtpreises ist zu beachten, dass dieser in der Preiswerbung hervorgehoben dargestellt werden muss. Um dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit gerecht zu werden, muss der Unternehmer bei der Preiswerbung für Verträge mit längeren Laufzeiten zudem den preisbildenden Faktor, also die Mindestvertragslaufzeit angeben. Zusätzlich ist die Angabe des monatlichen Durchschnittsgesamtpreises erforderlich. Wiederkehrende Entgelte, wie beispielsweise viertel- oder halbjährliche Service- oder Trainerpauschalen, die zwingend vom Verbraucher zu zahlen sind, müssen bei der Preiswerbung aufgelistet und in den Gesamtpreis einberechnet werden. Ein bloßer Hinweis zu diesen zusätzlichen Kosten ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich z.B. aus den Urteilen OLG Stuttgart 2 U 55/19, OLG Frankfurt 6 U269/19 vom 04.02.2021 und OLG München 29 U 6100/20 vom 14.10.2021. 

RECHTLICHE ANFORDERUNGEN AN STREICHPREISE

Oftmals werden in der Werbung sogenannte Streichpreise verwendet. Es findet sich also ein höherer Preis, welcher durchgestrichen ist und sodann der günstigere (ungestrichene) Preis. Durch diese Preisgegenüberstellung wird dem Verbraucher suggeriert, dass er einen besonderen Preisvorteil durch ein kostengünstigeres Angebot erhält. Je höher die Preisdifferenz, desto werbewirksamer ist das Preisangebot. Die Gegenüberstellung mit tatsächlichen - vor dem Angebot geltender Preise - ist grundsätzlich zulässig. Sie kann jedoch in gewissen Konstellationen wettbewerbswidrig sein. Zulässig ist diese Form der Werbung nur dann, wenn der (gestrichene) Preis vom Unternehmen zuvor ernsthaft verlangt wurde und wenn der Preisvergleich noch aktuell ist.  Davon zu unterscheiden ist die Konstellation, dass in der Preiswerbung ein Vergleich mit Preisen eines oder mehrerer Mitbewerber erfolgt und dargestellt wird, dass der eigene Preis günstiger ist. Bei einer derartigen Werbung sind die Vorgaben des § 6 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu berücksichtigen. Zudem darf der Adressat der Werbung nicht irregeführt werden.  Die Vorschrift des § 6 UWG normiert Grundsätze der vergleichenden Werbung. Aus § 6 Abs. 2 UWG folgt, dass ein vergleichender Preis zulässig ist, wenn er sich auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht. Signifikante Qualitätsunterschiede sollten dabei nicht bestehen. Zudem sollte der Preisvergleich die aktuellen Preise des Mitbewerbers einschließlich aller Preisbestandteile wiedergeben. Unternehmen sollten sich daher nicht auf fiktive oder in der Vergangenheit liegende Preisangaben des Mitbewerbers berufen. Der Verbraucher muss erkennen können, auf welchen Mitbewerber das Unternehmen bei seiner Preisgegenüberstellung abstellt. Rechtlich problematisch kann es für den werbenden Unternehmer sein, wenn der Mitbewerber den Preis des Vergleichsprodukts oder der Vergleichsdienstleistung zwischenzeitlich ändert. In diesem Fall wird der zunächst rechtlich zulässige Preisvergleich durch die sodann existierende irreführende Preisangabe unlauter und abmahnfähig. Aus diesem Grund ist die vergleichenden Preiswerbung mit Mitbewerberpreisen stets sorgfältig und vor allem aktuell durchzuführen.



EINFÜHRUNGS- ODER ERÖFFNUNGSANGEBOTE

Wirbt ein Unternehmer mit Einführungs- oder Eröffnungsangeboten, geht der Verbraucher von einem zeitlich begrenzten Preis aus, welcher nach Ablauf des Angebots wieder angehoben wird. Um den Verbraucher zu schützen, müssen Unternehmer den Zeitraum des Angebots zu Beginn offenlegen und dafür Sorge tragen, dass die Leistung zu dem beworbenen Preis tatsächlich in Anspruch genommen werden kann. 

Sollte gegenüber dem Verbraucher bei einem Eröffnungsangebot ein Preis beworben werden, welcher bereits in einer anderen Filiale des Unternehmens als Standardpreis gilt, ist dies unzulässig. 

ZEITLICHER RAHMEN DER PREISWERBUNG

Preisangebote sind meist zeitlich begrenzt. Der Verbraucher (Adressat der Werbung) ist über den Beginn und das Ende der Angebotsaktion zu informieren. Das OLG München hat entschieden (Urteil vom 22.03.2018, 6 U 3026/17), dass eine Rabattaktion nicht ohne einen sachlichen Grund verlängert werden darf. Ein solches Vorgehen sei wettbewerbswidrig. 

​PREISWERBUNG BEI ONLINE-VERTRÄGEN

Bietet der Unternehmer Vertragsangebote online an, müssen neben den zuvor erläuterten Anforderungen zudem die Art. 246a § 1 Nr. 5 und 8 EGBGB, sowie § 6 der Preisangabenverordnung beachtet werden. Aus diesen Vorschriften folgt für Preisangaben von online abzuschließenden Verträgen, dass die Summe aller während der Vertragslaufzeit berechneten Kosten und deren Fälligkeitstermine, auch noch die monatlichen Gesamtkosten von dem Unternehmer anzugeben sind. Gemeint ist die Summe aller während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Beträge, geteilt durch die Anzahl der Monate der Vertragslaufzeit. Die Angabe, dass die angegebenen Preise die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten, ist zwingend erforderlich. 

FOLGEN BEIM VERSTOSS

 Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000,00 € geahndet werden. Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung stellt zudem immer einen Verstoß gegen § 3a UWG dar. Verstöße können daher durch Verbraucherzentralen, Wettbewerbsverbände oder Mitbewerber abgemahnt werden. Mit der Abmahnung wird der werbende Unternehmer zur Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Sollte die Abmahnung berechtigt sein, hat der abgemahnte Unternehmer zusätzlich die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes zu tragen. Dabei handelt es sich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Falls Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie stets schnell reagieren und spezialisierten anwaltlichen Rat einholen. Bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten sind meist Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz fachlich versiert.

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FAZIT

Aufgrund der hohen Effektivität einer attraktiv gestalteten Preiswerbung ist diese bei Unternehmen sehr beliebt. Eine rechtlich zulässige Preiswerbung muss jedoch vorab anhand der gesetzlichen Vorschriften konzipiert und geprüft werden. 

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