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INFORMATIONS-

PFLICHTEN

bei Online-Vertragsabschlüssen


Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater


Damit ein Mitgliedschaftsvertrag im Internet wirksam geschlossen wird, müssen neben den allgemeinen rechtlichen Anforderungen zu Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher insbesondere auch die Informationspflichten durch den Unternehmer eingehalten werden.

Informationspflichten im Onlinevertrieb

Bietet ein Unternehmer Online-Vertragsabschlüsse an, muss er seine Kunden bei Vertragsschluss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben informieren. Diese Pflicht wird in § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert und verweist inhaltlich auf Art. 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Art. 246a EGBGB führt alle Punkte auf, hinsichtlich derer Unternehmer die Kunden informieren müssen.Aufgrund der Fülle der benötigten Informationen empfehlen wir, dass die Informationspflichten im Rahmen gesonderter „Online-AGB“ des Studios erfüllt werden. Die unterschiedlichen Informationspflichten erfordern vom Studio für Inhouse-Verträge und Online-Verträge gesonderte AGB.  Die rechtssichere Einbindung der AGB beim Onlinevertrag kann derart erfolgen, dass vor der Bestellschaltfläche ein notwendig anzukreuzendes Pflichtfeld „AGB zur Kenntnis genommen“ einfügt wird, welches der Kunde anklicken muss, bevor er den Bestellbutton anklicken kann. Nach Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB müssen alle Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicherweise zur Verfügung gestellt werden. Daher empfiehlt es sich, die AGB beim anzukreuzenden Pflichtfeld als Link abrufbar zu hinterlegen. Nach Abschluss des Vertrages muss der Unternehmer gem. Art. 246a § 4 Abs. 3 EGBGB dem Verbraucher die Vertragsinformationen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung stellen. 

Inhalt der Informationspflichten

Aufgrund der Komplexität der Informationspflichten sollte der Art. 246a EGBGB vom Unternehmer genau gelesen und umgesetzt werden. Es empfiehlt sich eine an den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens orientierte Prüfung mit einem Rechtsanwalt. Schließlich muss der Studiobetreiber beim Onlinevertrieb neben Artikel 246a EGBG auch noch Artikel 246c EGBGB beachten.

Eine Vielzahl an wichtigen Informationspflichten aus Artikel 246a EGBGB, mit darauf bezogenen Umsetzungsempfehlungen, haben wir in diesem Artikel beispielhaft aufgeführt, um ein Verständnis der Komplexität zu vermitteln.

  • § 1 Abs. 1 Nr. 1: Die wesentlichen Eigenschaften der Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel angemessenen UmfangWir empfehlen, dass eine möglichst genaue Leistungsaufzählung im Rahmen der AGB erfolgt. Darin müssen die wesentlichen Leistungsinhalte der angebotenen Studioverträge enthalten sein. Ebenso wann und wo die Leistungen des Studios in Anspruch genommen werden können.
  • § 1 Abs. 1 Nr. 2-4: Identität, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geschäftsanschrift und sonstige KontaktangabenDie drei Nummern der Vorschrift erfordern die Angabe verschiedener (Kontakt-)Daten des Unternehmers. Die Kontaktdaten können, ergänzend zu den Adressdaten des Unternehmers, als weitere Angaben zum Vertragspartner in den Online-AGB aufgenommen werden.​
  • § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8: Den Gesamtpreis der Waren oder der Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, bzw. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben.

Konkrete Rechtsprechung oder Kommentierungen zu der einschlägigen Informationspflicht gibt es bislang nicht, sodass noch nicht abschließend beurteilt werden kann, wie der Gesetzestext auszulegen ist. Wir gehen davon aus, dass die Ziffern so zu verstehen sind, dass der Studiobetreiber beim Abschluss eines mehrmonatigen Abo-Vertrages sowohl die Gesamtzahlungsbeträge der einzelnen Zahlungen angeben muss, wie auch die Summe sämtlicher Zahlungen, die während der Erstlaufzeit anfallen. Auch der sich daraus errechnende monatliche Durchschnittspreis sollte angegeben werden. Die Preisangabe sollte als eine der wenigen Pflichtinformationen nicht im Rahmen der AGB geregelt werden, sondern dem Nutzer im Rahmen des Bestellprozesses deutlich erkennbar angezeigt werden. Erforderlich ist es, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Bestellprozesses eine Übersichtsseite angezeigt wird, auf dem die wesentlichen Vertragsinhalte und auch alle Preise angegeben werden.​

§ 1 Abs. 2, 3 EGBGB: Informationen hinsichtlich des Widerrufsrechts

Der entsprechende Text zur Widerrufsbelehrung mit dem gesetzlich vorgesehenen Musterwiderrufsformular ist in der Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB herunterladbar und entsprechend dem eigenen Studioangebot anzupassen.

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Pflicht zur digitalen Zurverfügungstellung 

Der Unternehmer hat allerdings nicht nur die Informationspflichten vor Vertragsschluss, sondern auch nach dem Vertragsschluss einzuhalten. Die Pflichten betreffen die ordnungsgemäße Bereitstellung von Abschriften und Bestätigungen gemäß § 312 f. BGB gegenüber dem Kunden. Der Studiobetreiber hat darauf zu achten, dass der Verbraucher die erforderlichen Abschriften in der jeweils gesetzlich geregelten Form bereitgestellt bekommt. Bei den heutigen Softwarelösungen werden die entsprechenden Bestätigungen in aller Regel beim Onlinevertrieb automatisiert erstellt und versendet. Lediglich bei den sonstigen Außerhausvertragsabschlüssen muss der Kunde eine gesonderte Abschrift erhalten, worauf in diesen Fällen geachtet werden sollte.

Bewusste Entscheidung treffen – Vor- und Nachteile abwägen

Die Vorteile von Online-Vertragsabschlüssen liegen klar auf der Hand: Der Verkauf von Abos ist rund um die Uhr und an 7 Tagen die Woche möglich und dies ohne Einsatz von Vertriebspersonal. 

Trotz dieser Vorteile sollte sich jeder Studiobetreiber vor der Schaltung von Onlineangeboten auch mit den im Onlinevertrieb bestehenden Risiken und zusätzlichen Kündigungsmöglichkeiten beschäftigen, um für sich entscheiden zu können, ob die Vorteile des Onlinevertriebes für die eigene Studiostruktur gegenüber den Risiken überwiegen. Wer Online-Vertragsabschlüsse anbietet, muss zwingend auch einen Online-Kündigungsbutton auf der eigenen Homepage zur Verfügung stellen. Dieser Kündigungsbutton hat starre gesetzliche Vorgaben. Werden diese Vorgaben missachtet, entstehen Einfalltüren für Vertragsauflösungen.  Zudem muss die Abgabe von Kündigungserklärungen über den Kündigungsbutton sowohl für Neu- als auch für Altverträge ermöglicht werden. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, läuft der Studiobetreiber Gefahr, dass sämtliche Verträge aller Mitglieder, also auch der Altmitglieder, sofort kündbar sind. 

Schließlich erfordert der Onlinevertragsabschluss die Erfüllung zahlreicher zusätzlicher Informationspflichten und die Bereitstellung gesetzlich vorgeschriebener Bestellabläufe, welche aus unserer Sicht nicht immer mit absoluter Rechtssicherheit erfüllbar sind. Werden nicht alle Informationspflichten und Bestellvorgaben nachweisbar vom Studiobetreiber eingehalten, besteht beispielsweise bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Gefahr, dass die Mitglieder auch nach einjähriger Nutzungszeit den Vertrag noch widerrufen können und ihre bis dahin gezahlten Mitgliedsbeträge zum größten Teil zurückverlangen können. Weiterhin besteht beim Abschluss von Onlineverträgen für den Verbraucher immer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. 

Sämtliche Vor- und Nachteile der Onlinevertragsangebote sollten daher sorgsam abgewogen werden, wobei uns aus der Praxis -bislang jedenfalls- relativ wenig Probleme mit Onlinevertragsabschlüssen von Studiobetreibern mitgeteilt wurden. Insbesondere die rechtliche Überprüfung der AGB und der Kündigungsmöglichkeiten sollte durch den Unternehmer vor der Onlinestellung mit einem darauf spezialisierten Rechtsanwalt durchgesprochen werden. Gerne stehen wir Ihnen hier bei der rechtssicheren Umsetzung zur Seite. 


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