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Zwischen
fake und hate


Unternehmenspersönlichkeitsrechte und Internetbewertungen

Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater

Kundenbewertungen im Internet werden für den jeweiligen Unternehmensruf immer wichtiger. Auch eine Online-Präsenz von Fitnessstudios wird maßgeblich von den das Unternehmen betreffenden Internetbewertungen beeinflusst. Interessenten und Neukunden fällen ihre Entscheidung für oder gegen ein spezielles Fitnessstudio immer häufiger in Abhängigkeit von dessen Internetauftritt und den vorhandenen Bewertungen. Versteckt hinter der Anonymität des Internets werden zunehmend negative Äußerungen zulasten von Fitnessstudios veröffentlicht. Der Ruf des eigenen Unternehmens sollte daher online wie offlinegeschützt werden.

1.   RECHTE DER UNTERNEHMER

Wann können Unternehmer sich gegen negative Bewertungen im Internet wehren? Unternehmen müssen nicht jede gegen sie gerichtete rufschädigende Äußerung hinnehmen. So können z.B. negative Bewertungen aus verschiedenen Gründen unzulässig sein. Wenn unwahre Tatsachen in Bezug auf ein Unternehmen behauptet werden oder es bei einer Bewertung nicht um die sachliche Auseinandersetzung mit dem Angebot oder der Leistung geht, sondern ausschließlich darum, eine Schmähkritik zu verbreiten, die dem Unternehmen schaden soll, bestehen Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegenüber dem Verfasser einer Bewertung. 

Hintergrund solcher unsachlich motivierten und damit meist unzulässigen Bewertungen sind oft Mitbewerberbewertungen oder Kunden (Mitglieder), die beispielsweise frustriert sind, weil sie ihren Vertrag erfüllen müssen. Auch Fake-Bewertungen sind mittlerweile weitverbreitet. Viele Bewerter berufen sich auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit, um ihre rufschädigenden Bewertungen zu rechtfertigen. Unternehmen haben jedoch auch in diesen Fällen eigene schützenswerte Interessen. 

Für die juristische Zulässigkeitsprüfung einer Äußerung findet jeweils eine Abwägung im Einzelfall statt. Auf der Seite des Bewerters steht die Meinungsfreiheit, auf der Seite des Unternehmers stehen sein Unternehmenspersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die vorgenannten Rechte werden jeweils anhand des Inhalts der streitgegenständlichen Bewertung miteinander abgewogen und es wird geprüft, welche Rechte verletzt werden und ob dies möglicherweise gerechtfertigt ist. Überwiegen die Rechte des Unternehmens gegenüber denen des Bewerters ,besteht die Möglichkeit dagegen vorzugehen.

2. Wie können Unternehmer gegen unzulässige Bewertungen vorgehen?

Von negativen Bewertungen betroffene Unternehmen haben oftmals das Recht, die Unterlassung der Bewertung zu verlangen. Dies mit der Folge, dass die bisher veröffentlichte Bewertung gelöscht werden muss. Dabei ist ein strukturiertes Vorgehen sinnvoll. Für jede Bewertung ist zu prüfen, ob der Bewertende identifiziert werden kann und ob sodann sowohl der Plattformbetreiber als auch der Bewertende zur Löschung aufzufordern ist. Meist sind derartige Löschungsansprüche außergerichtlich durchsetzbar. Ist dies nicht der Fall, so ist der gerichtliche Weg zu beschreiten.

3. Pflicht zur Identifikation bei anonymen Bewertungen

Oftmals erfolgen Bewertungen im Internet anonym. Diese Problematik ist im Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) aufgegriffen worden. Bei rechtswidrigen Äußerungen begründet das Gesetz Prüf- und Löschungspflichten der Plattformbetreiber (zum Beispiel Google, Facebook oder Cylex).Die Plattformbetreiber sind dazu verpflichtet, nach Mitteilung von Rechtsverletzungen Bewertungen auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und Löschungen vorzunehmen oder Beiträge zu sperren. Grundsätzlich wird die Anonymität im Internet geschützt und auch der Datenschutz ist ein hoch geschütztes Rechtsgut. Noch im Jahr 2014 vertrat der BGH die Auffassung, dass kein Anspruch auf Herausgabe der Personalien und somit der Offenlegung der Identität des Bewerters besteht, wenn die Bewertung nicht strafbar ist, sondern lediglich rechtswidrig. Abweichend davon hat der BGH im Jahr 2022 (Urt. v. 09.08.2022,Az. VI ZR 1244/20) entschieden, dass Hotelgäste, die anonym auf einer Reiseplattform eine Bewertung abgeben, auch tatsächlich einen Gästekontakt beweisen müssen. Anderenfalls handele es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, sodass die Bewertung zu löschen ist. Das Hotel hatte gerügt, dass kein Gästekontakt gegeben gewesen sei. Aus dem Urteil ergibt sich demnach eine sekundäre Beweislast des Plattformbetreibers. Dieser muss die Berechtigung für die Bewertung nachweisen. Dazu muss der Nutzer sich identifizieren. Die Bewertungsplattform trifft nicht in jedem Fall eine Prüfpflicht. Nur wenn der Bewertete den Plattformbetreiber auf eine Rechtsverletzung hinweist und deren Überprüfung fordert, hat der Plattformbetreiber auch eine Pflicht diese zu überprüfen (OLG Köln Urt. v. 27.08.2020, Az. 15U 309/19).

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG STÄRKT DIE UNTERNEHMERRECHTSPOSITION

Nachfolgend werden einige aktuelle Gerichtsentscheidungen dargestellt, die sich bei der vorzunehmenden Abwägung für die Unternehmen ausgesprochen haben. OLG Dresden, Urt. v. 17.12.2024Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 17.12.2024 (Az.:4 U 744/24) über die Berufung der Betreiberin von „kununu.de“, welche in erster Instanz dazu verurteilt worden war, die negative Bewertung eines Arbeitnehmers zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen. Der Bewerter betitelte seinen vormaligen Arbeitgeber unter anderem als „schlechtesten Arbeitgeber aller Zeiten“ und gab diesem auf der Bewertungsplattform 1,9 von 5 möglichen Bewertungspunkten. In der Urteilsbegründung hat das OLG einige für Unternehmer vorteilhafte Grundsätze benannt: durch negative Bewertungen im Internet können die schutzwürdigen Interessen von Unternehmern beeinträchtigt werden. Die Rechte von Unternehmern überwiegen im jeweils konkret zu prüfenden Einzelfall zum Beispiel dann, wenn der Bewertung kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Falls also der Bewerter nicht tatsächlich Arbeitnehmer beim bewerteten Unternehmen ist oder war, dann ist die Bewertung im Einzelfall unzulässig und zu löschen. 

Die Plattformbetreiber treffen sogenannte Prüfpflichten. Im Ausgangspunkt ist ein Provider nicht dazu verpflichtet, Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung aktiv auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Im konkreten Beispiel waren also die Betreiber von kununu.de nicht dazu verpflichtet, vor der Veröffentlichung der Bewertung den Bewerter und den tatsächlichen Bestand des behaupteten (ehemaligen) Arbeitsverhältnisses mit dem bewerteten Unternehmen zu überprüfen. Eine konkrete Pflicht der Provider zur Prüfung von Nutzerbeiträgen ergibt sich allerdings immer dann, wenn in Bezug auf einen Beitrag ein Rechtsverstoß gerügt wird. Weist ein Betroffener (hier Arbeitgeber) den Provider auf eine Verletzung etwa seines Persönlichkeitsrechts durch die Nutzer der Plattform hin, kann der Plattformbetreiber verpflichtet sein, künftig weitere Störungen zu verhindern, vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20. Wenn also dem Bewertungsportal gegenüber angezweifelt wird, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem betroffenen Unternehmen und dem Bewerter vorgelegen hat, dann trifft den Plattformbetreiber eine sogenannte sekundäre Beweislast und er muss beweisen, dass sich der Bewerter tatsächlich bei dem bewerteten Unternehmen beworben hat bzw., dass ein Arbeitsverhältnis bestand oder besteht.

FAZIT

Negative Bewertungen müssen nicht ohne Weiteres von dem bewerteten Unternehmen hingenommen werden. Soweit es sich erkennbar um eine Schmähkritik, eine unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder die Bewertung anonym ist, sollte geprüft werden, ob die Bewertung gelöscht werden kann. Es wird immer wichtiger, den eigenen Unternehmensauftritt im Internet ständig im Blick zu behalten. Dies, um bei geschäftsschädigenden Äußerungen umgehend zu reagieren und so den Schaden möglichst gering zu halten. 

Um diese Überwachung für Sie möglichst einfach und effektiv zu gestalten, hat die SecDataGmbH die StarProtection® Software entwickelt, welche eine automatische Überwachung des Unternehmensrufs auf allen einschlägigen Bewertungsplattformen in kompakter Form ermöglicht. Über die Software kann nicht nur die Entwicklung der Bewertungen gegenüber dem eigenen Unternehmen analysiert werden, sondern auch die von Mitbewerbern. Außerdem ist eine automatische oder manuelle Weiterleitung negativer Bewertungen zur Prüfung von Löschungsersuchen möglich. 

Den eigenen Unternehmensruf zu überwachen und zu schützen wird so immens vereinfacht. Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Löschungs- und Unterlassungsansprüchen gegenüber den Bewertern und den Plattformbetreibern. Falls gewünscht, beraten wir Sie hinsichtlich der Möglichkeiten, welche die StarProtection-Software bietet. Lassen Sie uns Ihre Fragen oder die Sie betreffenden negativen Äußerungen per E-Mail an info@starprotection.de zur Prüfung zukommen. Soweit die rechtliche Prüfung durch die Kanzlei Dr. Geisler pp. Erfolgsaussichten ergibt, erfolgt die Geltendmachung Ihrer Löschungsansprüche durch die Kanzlei.

MENSCHEN MACHEN FIRMEN
WAS EIN ONLINE-SHOP LEISTEN KANN

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