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Unternehmenspersönlichkeitsrechte und Internetbewertungen
Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht

Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
AKTUELLE RECHTSPRECHUNG STÄRKT DIE UNTERNEHMERRECHTSPOSITION
Nachfolgend werden einige aktuelle Gerichtsentscheidungen dargestellt, die sich bei der vorzunehmenden Abwägung für die Unternehmen ausgesprochen haben. OLG Dresden, Urt. v. 17.12.2024Das OLG Dresden entschied mit Urteil vom 17.12.2024 (Az.:4 U 744/24) über die Berufung der Betreiberin von „kununu.de“, welche in erster Instanz dazu verurteilt worden war, die negative Bewertung eines Arbeitnehmers zukünftig nicht mehr zu veröffentlichen. Der Bewerter betitelte seinen vormaligen Arbeitgeber unter anderem als „schlechtesten Arbeitgeber aller Zeiten“ und gab diesem auf der Bewertungsplattform 1,9 von 5 möglichen Bewertungspunkten. In der Urteilsbegründung hat das OLG einige für Unternehmer vorteilhafte Grundsätze benannt: durch negative Bewertungen im Internet können die schutzwürdigen Interessen von Unternehmern beeinträchtigt werden. Die Rechte von Unternehmern überwiegen im jeweils konkret zu prüfenden Einzelfall zum Beispiel dann, wenn der Bewertung kein Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegt. Falls also der Bewerter nicht tatsächlich Arbeitnehmer beim bewerteten Unternehmen ist oder war, dann ist die Bewertung im Einzelfall unzulässig und zu löschen.
Die Plattformbetreiber treffen sogenannte Prüfpflichten. Im Ausgangspunkt ist ein Provider nicht dazu verpflichtet, Nutzerbeiträge vor der Veröffentlichung aktiv auf eventuelle Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Im konkreten Beispiel waren also die Betreiber von kununu.de nicht dazu verpflichtet, vor der Veröffentlichung der Bewertung den Bewerter und den tatsächlichen Bestand des behaupteten (ehemaligen) Arbeitsverhältnisses mit dem bewerteten Unternehmen zu überprüfen. Eine konkrete Pflicht der Provider zur Prüfung von Nutzerbeiträgen ergibt sich allerdings immer dann, wenn in Bezug auf einen Beitrag ein Rechtsverstoß gerügt wird. Weist ein Betroffener (hier Arbeitgeber) den Provider auf eine Verletzung etwa seines Persönlichkeitsrechts durch die Nutzer der Plattform hin, kann der Plattformbetreiber verpflichtet sein, künftig weitere Störungen zu verhindern, vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 - VI ZR 1244/20. Wenn also dem Bewertungsportal gegenüber angezweifelt wird, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem betroffenen Unternehmen und dem Bewerter vorgelegen hat, dann trifft den Plattformbetreiber eine sogenannte sekundäre Beweislast und er muss beweisen, dass sich der Bewerter tatsächlich bei dem bewerteten Unternehmen beworben hat bzw., dass ein Arbeitsverhältnis bestand oder besteht.

FAZIT
Negative Bewertungen müssen nicht ohne Weiteres von dem bewerteten Unternehmen hingenommen werden. Soweit es sich erkennbar um eine Schmähkritik, eine unwahre Tatsachenbehauptungen handelt oder die Bewertung anonym ist, sollte geprüft werden, ob die Bewertung gelöscht werden kann. Es wird immer wichtiger, den eigenen Unternehmensauftritt im Internet ständig im Blick zu behalten. Dies, um bei geschäftsschädigenden Äußerungen umgehend zu reagieren und so den Schaden möglichst gering zu halten.
Um diese Überwachung für Sie möglichst einfach und effektiv zu gestalten, hat die SecDataGmbH die StarProtection® Software entwickelt, welche eine automatische Überwachung des Unternehmensrufs auf allen einschlägigen Bewertungsplattformen in kompakter Form ermöglicht. Über die Software kann nicht nur die Entwicklung der Bewertungen gegenüber dem eigenen Unternehmen analysiert werden, sondern auch die von Mitbewerbern. Außerdem ist eine automatische oder manuelle Weiterleitung negativer Bewertungen zur Prüfung von Löschungsersuchen möglich.
Den eigenen Unternehmensruf zu überwachen und zu schützen wird so immens vereinfacht. Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Löschungs- und Unterlassungsansprüchen gegenüber den Bewertern und den Plattformbetreibern. Falls gewünscht, beraten wir Sie hinsichtlich der Möglichkeiten, welche die StarProtection-Software bietet. Lassen Sie uns Ihre Fragen oder die Sie betreffenden negativen Äußerungen per E-Mail an info@starprotection.de zur Prüfung zukommen. Soweit die rechtliche Prüfung durch die Kanzlei Dr. Geisler pp. Erfolgsaussichten ergibt, erfolgt die Geltendmachung Ihrer Löschungsansprüche durch die Kanzlei.
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