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MINDERJÄHRIGE IM FITNESSCLUB
Wann haftest du als Studiobetreiber?
Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht

Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
Dieser Artikel befasst sich mit der Thematik des Aufenthalts der Kinder in der Sportanlage und der Frage, ob der Unternehmer für etwaige Verletzungen des Kindes haftet.
Gelegentlich kommt es vor, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder mit in das Fitnessstudio nehmen. Die Kinder sind dann im Studio, während die Eltern dort trainieren. Eine Aufsicht für die Kinder existiert in dieser Konstellation meist nicht. Aktuell häufen sich die Fälle, in denen entweder den Kindern etwas passiert oder diese einen Schaden anrichten. Die Haftung des Studiobetreibers ist in diesen Fällen eine andere als wenn vom Studio spezielle Programme und Kurse für Kinder angeboten werden und dort etwas passiert. Ein Unternehmen haftet für etwaige Schäden nicht stets, sondern nur bei Vorliegen eines entsprechenden eigenen Verschuldens (sog. Verschuldenshaftung). Ein haftungsbegründendes Fehlverhalten kommt vor alle mim Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, als aber auch bei der Verletzung einer Aufsichtspflicht in Betracht.
Jeder Studio- oder Sportschulbetreiber schafft durch das Anbieten der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte in rechtlicher Hinsicht eine Gefahrenquelle. Konsequenz ist, dass die Betreiber alle zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen müssen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Dabei müssen nicht sämtliche denkbaren und fernliegenden Gefahren ausgeschlossen werden. Es sind lediglich die Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger Unternehmer für notwendig und ausreichend hält, um die regelmäßig vorkommenden, also erwartbaren, Gefahren von Dritten abzuwenden.

FAZIT
Bringen Eltern ihre Kinder zum eigenen Training mit, sind sie gesetzlich aufsichtspflichtig und tragen die Verantwortung für ihre Kinder. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht des Studiobetreibers besteht nur, wenn er diese vertraglich übernommen hat (z.B. Kinderkurs oder Kinderbetreuung). Bei Kinderkursen oder Kinderbetreuung ist es die vertragliche Verpflichtung des Studios, entsprechend geschultes Personal vorzuhalten, welches im Rahmen der übernommenen Aufsichtspflicht die Kinder betreut. Wird ein Kind z.B. zu einem Kinderkurs gebracht, gelangt es dadurch in die Obhut des Studios. Wenn das Kind abgeholt wird, darf es nur einer berechtigten Person übergeben werden. Werden Minderjährige als Mitglieder aufgenommen, dürfen diese nie komplett sich selbst überlassen werden. Vielmehr hat dies Einfluss auf die im Einzelfall zu bestimmende Verkehrssicherungspflicht und deren Umfang. Es gilt der Grundsatz: Je älter die Kinder und Jugendlichen sind, umso geringer werden die Anforderungen an die Aufsicht.
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