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MINDERJÄHRIGE IM FITNESSCLUB




Wann haftest du als Studiobetreiber?

Die regelmäßige Kolumne von Rechtsanwalt Dr. Hans Geisler und Wirtschaftsprüfer & Steuerberater Dennis Woltsche

Dr. Hans Geisler
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht / Gewerblichen Rechtsschutz / Bau- und Architektenrecht


Dipl.-Ökonom Dennis Woltsche
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater

Dieser Artikel befasst sich mit der Thematik des Aufenthalts der Kinder in der Sportanlage und der Frage, ob der Unternehmer für etwaige Verletzungen des Kindes haftet.

Gelegentlich kommt es vor, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder mit in das Fitnessstudio nehmen. Die Kinder sind dann im Studio, während die Eltern dort trainieren. Eine Aufsicht für die Kinder existiert in dieser Konstellation meist nicht. Aktuell häufen sich die Fälle, in denen entweder den Kindern etwas passiert oder diese einen Schaden anrichten. Die Haftung des Studiobetreibers ist in diesen Fällen eine andere als wenn vom Studio spezielle Programme und Kurse für Kinder angeboten werden und dort etwas passiert. Ein Unternehmen haftet für etwaige Schäden nicht stets, sondern nur bei Vorliegen eines entsprechenden eigenen Verschuldens (sog. Verschuldenshaftung). Ein haftungsbegründendes Fehlverhalten kommt vor alle mim Rahmen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, als aber auch bei der Verletzung einer Aufsichtspflicht in Betracht.

Jeder Studio- oder Sportschulbetreiber schafft durch das Anbieten der Räumlichkeiten und Trainingsgeräte in rechtlicher Hinsicht eine Gefahrenquelle. Konsequenz ist, dass die Betreiber alle zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen müssen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Dabei müssen nicht sämtliche denkbaren und fernliegenden Gefahren ausgeschlossen werden. Es sind lediglich die Maßnahmen zu treffen, die ein umsichtiger Unternehmer für notwendig und ausreichend hält, um die regelmäßig vorkommenden, also erwartbaren, Gefahren von Dritten abzuwenden.

Eine Haftung resultierend aus der Verkehrssicherungspflicht kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Als vertragliche Nebenpflicht trifft den Studiobetreiber zudem die sogenannte Aufsichtspflicht. Unter der Aufsichtspflicht wird die Pflicht verstanden, andere Personen vor Schaden zu bewahren. Die Aufsichtspflicht kann gesetzlich oder vertraglich begründet werden. Gesetzlich aufsichtspflichtig sind die Eltern, weshalb diese die Verantwortung für ihre Kinder tragen. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht des Studio- oder Anlagenbetreibers besteht nicht, es sei denn diese ist vertraglich übernommen worden. Eine solche vertragliche Übernahme kommt in Betracht, wenn ein Kinderkurs oder eine Kinderbetreuung angeboten wird.

In diesen Fällen sind die Eltern oftmals auch gar nicht vor Ort. Dann ist es die vertragliche Verpflichtung des Studios, entsprechend geschultes Personal vorzuhalten, welches im Rahmen der übernommenen Aufsichtspflicht die Kinder betreut. Bei der Übernahme der Betreuung und Aufsicht eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten entspricht die Aufsichtspflicht in ihrem Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht (OLG Köln, Urt. v. 13.08.2015 – 8 U 67/14). 

Wann konkret dem Studiobetreiber die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht und/oder die Verletzung einer etwaigen Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist, hängt vom Einzelfall ab. Es gilt der Grundsatz: Je älter die Kinder sind, umso geringer werden die Anforderungen an die Aufsicht.

WER DARF IM STUDIO TRAINIERENDE KINDER ABHOLEN?

Ein bislang unterschätztes Risiko für das Unternehmen wird mit der Frage begründet, wer das Kind aus der Obhut des Studios abholen darf. Diese Frage stellt sich immer dann, wenn das Studio die vertragliche Obhut für das Kind übernommen hat (vor allem im Rahmen des Kindertrainings). Wird das Kind hingegen nur im Rahmen einer Kinderbetreuung von dem Studio beaufsichtigt, stellt sich diese Frage in der Regel nicht, da eine solche Betreuung nur parallel zum Training erfolgt. Nicht selten wird es vorkommen, dass das Kind etwa von der Mutter gebracht und von einer anderen Person abgeholt wird. Sofern das Kind gebracht und persönlich übergeben wird, muss dieses auch wieder zum Ende des Unterrichts, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, abgeholt werden. Insoweit darf die Obhut für das Kind auch nur einer berechtigten Person übergebenwerden.

MINDERJÄHRIGE AUF DER TRAININGSFLÄCHE

Werden Kinder und Jugendliche Vertragspartner („Mitglied“) und trainieren diese auf der Trainingsfläche, dann erfolgt dies - anders als im Rahmen von Kinderkursen oder einer Kinderbetreuung – oftmals ohne Beaufsichtigung. Eine vertragliche Aufsichtspflicht wird in dieser Konstellation nicht begründet, es sei denn es ergibt sich anderes aus dem geschlossenen Vertrag oder den werblichen Zusagen des Studios. Gleichwohl ist im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen, dass das Studio positiv weiß, dass auch Kinder und Jugendliche sich in den Räumlichkeiten aufhalten und trainieren, mithin eine entsprechend eingeschränkte Reifeentwicklung dieser Personengruppe in der Regel vorliegt. Dies hat sodann Einfluss auf den Umfang der einzuhaltenden Verkehrssicherungspflichten. Diese werden erweitert, wenn sich Minderjährige in den Räumlichkeiten aufhalten.


FAZIT

Bringen Eltern ihre Kinder zum eigenen Training mit, sind sie gesetzlich aufsichtspflichtig und tragen die Verantwortung für ihre Kinder. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht des Studiobetreibers besteht nur, wenn er diese vertraglich übernommen hat (z.B. Kinderkurs oder Kinderbetreuung). Bei Kinderkursen oder Kinderbetreuung ist es die vertragliche Verpflichtung des Studios, entsprechend geschultes Personal vorzuhalten, welches im Rahmen der übernommenen Aufsichtspflicht die Kinder betreut. Wird ein Kind z.B. zu einem Kinderkurs gebracht, gelangt es dadurch in die Obhut des Studios. Wenn das Kind abgeholt wird, darf es nur einer berechtigten Person übergeben werden. Werden Minderjährige als Mitglieder aufgenommen, dürfen diese nie komplett sich selbst überlassen werden. Vielmehr hat dies Einfluss auf die im Einzelfall zu bestimmende Verkehrssicherungspflicht und deren Umfang. Es gilt der Grundsatz: Je älter die Kinder und Jugendlichen sind, umso geringer werden die Anforderungen an die Aufsicht.



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